BEITRAG FÜR DUE AUSSTELLUNG UND VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSGENEHMIGUNG
NEUE VORGANGSWEISE
Wie bekannt ist seit dem 30. Januar 2012 das Dekret des Wirtschafts - und Finanzministers in Kraft getreten, das einen Beitrag seitens der Ausländer, die die Ausstellung/Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beantragen, vorsieht. In dieser Verfügung werden auch die Beträge festgestellt, die jeder Ausländer entrichten soll, derer Höhe sich auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung bezieht, wie nachstehend gezeigt : a) 80 Euro für die Aufenthaltsgenehmigungen über drei Monaten und kürzer oder gleich zu einem Jahr. b) 100 Euro für die Aufenthaltsgenehmigungen länger als ein Jahr und kürzer als ein oder zwei Jahren; c) 200 Euro für die Ausstellung der UE-Aufenthaltsgenehmigung für Lange Aufenthalte und für die Antragsteller im Sinne des Art. Nr. 27, Abs. 1 Buchstabe a) GD 286/98 (Leiter oder hochspezialisiertes Personal von Gesellschaften mit Sitz oder Filialen in Italien, d.h Vertretungsbüros von ausländischen Gesellschaften mit Hauptsitz im Gebiet eines Mitgliedsstaates der Welthandelsorganisation, d.h Leiter von Hauptsitzen in Italien von italienischen Gesellschaften oder eines anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union). Von dieser Entrichtung sind die nachstehenden Kategorien von Ausländern ausgeschlossen : a) Ausländer, die regelmäßig im italienischen Staatsgebiet anwesend sind, die noch minderjährig sind. b) Ausländer im Sinne des Art. N. 29, Abs. 1, Buchstabe b) G.D. 286/98 (minderjährige Kinder, die wegen Familiären Zusammenführung ) in Italien ankommen; c) Ausländer und deren Begleiter, die in Italien aus sanitären Gründen ankommen; d) Ausländer die die Ausstellung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung aus Asylgründen, wegen Zusatzschutzes oder aus humanitären Gründen beantragen; e) Ausländer, die die Aktualisierung oder die Konversion der noch gültigen Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Es ist hervorzuheben, dass dieser Beitrag zu den anderen Beiträgen hinzuzufügen ist, die schon seitens des Ausländers zu tragen sind, die sich zu den Kosten für die elektronische Aufenthaltsgenehmigung, sowie zu den Spesen bezüglich der Annahme der Anträge bei den Postämtern und der Stempelsteuer, die unverändert bleiben. Die Zahlung des Beitrages wird sich deshalb zu den jeweiligen Anträgen beziehen, die bei den Postämtern oder bei der Quästur ab dem 30. Januar 2012 beziehen. Was die Modalitäten bezüglich der Einzahlung angeht, bestimmt das Dekret, dass die Höhe des Beitrages und der elektronischen Aufenthaltsgenehmigung in einer einzigen Lösung, mit der Einzahlung auf das Postscheckkonto Nr. 67422402 lautend auf das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen - Schatzamtabteilung mit Grund "Betrag wegen Ausstellung der elektronischen Aufenthaltsgenehmigung", verfügbar bei allen Postämtern eingezahlt werden muss. Weitere Auskünfte sind beim Informationsschalter des Amtes für Einwanderung der Quästur Bozen, Palatucci Platz Nr. 1 oder bei der Telefonnummer 0471947852 erhältlich, 16/02/2012