Questura di Bolzano

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Neuheiten bezüglich der Aufsichtstätigkeit bei Erwerb und Besitz von Waffen

Die hauptsächlichen Änderungen im Sinne des Gesetzes, die ab dem 1. Juli 2011 gültig sein werden, beziehen sich auf : - Den Europäischen Waffenpass : Dieser Ausweis kann nicht nur seitens der Personen beantragt werden, die im Italienischen Staatsgebiet ansässig sind, sondern auch seitens aller Europäischen Bürgern, die im Italienischen Staatsgebiet ihr Domizil haben. Die Antragsteller müssen schon im Besitz einer Lizenz zum Tragen von Waffen sein, und schon im Besitz von einer oder mehreren Waffen sein. - Den Besitz von Jagdgewehren : Die Besitzer von Jagdgewehren, die Munitionen für Kurzlaufwaffen könnnen höchstens Nr. 200 Patronen und nicht mehr Nr. 1500aufbewahren. - Die Besitzanzeige von Waffen im Sinne des Art. Nr. 38 des E.T.d.G.f.Ö.S. Die sich sowohl auf Feuerwaffen und deren Einzelteilen, als auch auf die fertigen Munitionen oder Sprengmaterial jeglicher Art bezieht. Diese Anzeige muss sich nicht mehr auf die "Patronenkammer" der Feuerwaffen beziehen, weil diese laut Gesetz nicht mehr als "Waffenteil" zu betrachten sind. Außerdem ist es ausdrücklich vorgesehen, dass die oben erwähnte Meldung binnen 72 Stunden nach dem Erwerb oder nach der tatsächlichen Verfügbarkeit der Waffen, bei den örtlichen Ämtern der Öffentlichen Sicherheit (Quästur oder Polizeikommissariat), oder im Alternativenfall bei dem Carabinierikommando, durchgeführt werden muss. Was die Einfuhren und Ausfuhren der Patronenkammer in Länder angeht, in welchen diese noch als "Waffenteil" betrachtet werden, kann der Quästor, anstatt der notwendigen Lizenz im Zielstaat, eine Bescheinigung ausstellen, nach welcher diese Patronenkammer in Italien nicht mehr als "Waffenteil" zu betrachten sind. - Die Artikel 4 und 5 des Gesetzes Nr. 110/75 die sich auf die Lizenz zum Tragen von Waffen und Gegenstände, die verletzen könnten, beziehen Eine der Abänderungen bezieht sich auf die Einführung des absoluten Verbots zum Tragen außerhalb der eigenen Wohnung oder derer Zugehörigkeiten von Geräten für die elektrische Betäubung oder von ähnlichen Geräten, die einen elektrischen Strom in den menschlichen Körper einleiten können (elektrische Wendung) . Es wurde außerdem das Verbot zum Tragen ohne gerechtfertigten Grund von Instrumenten, die Waffen nachbilden und von Laserzeigern eingeführt, oder auf jedem Fall von Gegenständen, die diese Funktion haben, welche zu festgelegten "Klassen" gehören, die aufgrund der einschlägigen CEI EN Normen über die Laserzeigersystemen, als gefährlich bezeichne werden. - Die Lizenz im Sinne des Art. Nr. 28 des E.T.d.G.f.Ö.S. Sie ist notwendig auch für die Zusammensetzung von Kriegswaffen, oder derer Bestandteilen, und seine Gültigkeit wurde bis zu 2 Jahren erstreckt. - Die Lizenz im Sinne des Art. Nr. 31 des E.T.d.G.f.Ö.S. Sie ist notwendig auch für die Zusammensetzung von Waffen, oder derer Bestandteilen, und seine Gültigkeit bis zu 3 Jahren erstreckt.
01/07/2011

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