Questura di Bolzano

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Überlassung von Gebäuden

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Formular zur “Überlassung von Gebäuden” im WEB um den Bürgern entgegenzukommen

Überlassung von Gebäuden

Die Meldung bezüglich der Überlassung von Gebäuden ist rechtsverbindlich für alle Immobilien oder Immobilienteile, die veräußert, vermietet oder zum Zweck der ausschließlichen Nutzung überlassen werden sollten.

Die Meldepflicht wird durch Art. 12 der Gv. 59/78, dann ins Gesetz 191/78 umgewandelt (Gesetz Nr. 191 vom 18.05. 1978), geregelt und besteht nicht für die Fälle, wobei die Immobilienverträge (Kaufvertrag, Mietvertrag, u.s.w.) bereits eine Eintragung vorsehen.

Die Meldepflicht bleibt unverändert nur in dem Fall, dass „die Nutzung der Immobilien oder Immobilienteile keine Eintragung der entsprechenden Verträge innerhalb eines befristeten Termins vorsieht.

Die Daten dieser Verträge können auch elektronisch weitergeleitet werden, wie vom Gesetz festgelegt.  

 

Ausländische Staatsangehörige

Die Meldepflicht an der Behörde für die ö.S. für die Beherbergung und Unterkunft von nicht EU –Bürgern gemäß art. 7 Gv. Nr. 286 vom 25 Juli 199 wird bestätigt.  

Der Eigentümer der Immobilie muss bei der zuständigen Behörde der öffentlichen Sicherheit (Quästur, Polizeikommissariat oder, - wenn es kein solches gibt – Gemeinde) erscheinen, um den Aufenthalt des ausländischen Bürgers zu melden und den bei der Agentur der Einnahmen eingetragenen Mietvertrag sowie die Ausweise von Vermieter und Mieter einzureichen.

Weiter Einzelheiten sind in der G.v. Nr. 79 vom 20. Juni 2012 Art. 2, ins Gesetz 131/2012 umgewandelt und in den Erläuterungen des diesbezüglichen Rundschreibens zu finden.

 

Formular zur Überlassung von Gebäuden ITA

 

Nur für die Gemeinde Bozen Um unbequeme längere Wartezeiten zu vermeiden, ist es seit heute möglich, das Meldeblatt für die Bekanntgabe der Überlassung von Gebäuden (modulo per la Cessione di Fabbricati) von der Homepage im Internet unter www.questuradibolzano.it herunterzuladen. Außerdem ist es möglich, nicht nur das Formular auf traditionelle Weise per Hand abzugeben oder mittels Einschreibebrief zu verschicken, sondern auch durch die zertifizierte E-Mailadresse an anticrimine.quest.bz@pecps.poliziadistato.it zu verschicken und die Telefonnummer des Überlassers anzugeben. Rundschreiben vom Ministerium des Innern über die Meldepflicht der "Überlassung von Gebäuden - cedolare secca". Art. 3 von der G.v. 23 v. 14.03.2011, hinsichtlich der Bestimmungen für die Besteuerung der Immobilien, hat die Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes für die Erträge von Immobilien eingeführt; in Hinsicht darauf wird auch die Meldepflicht der Überlassung von Gebäuden (laut Art. 12 G.v. 21.03.1978 Nr. 59, in das Gesetz 18.05.1978 n. 19 umgewandelt ) neugeregelt. Dementsprechend wird die Meldung nun bei der Eintragung des Mietvertrages direkt vom Registeramt der Behörde der ö.S. weitergeleitet. Ähnliche Veränderung der Meldepflicht bei der Überlassung von Gebäuden wurde auch für den Kaufvertrag der Immobilien vorgesehen. Gemäß Art. 5, Abs. 1, Buchs. d9 und 4, vom G.v. 13.05.2011 Nr. 70 - "Europäischer Semester - dringende Maßnahmen für die Wirtschaft" muss die Meldung auch bei Immobilienverkauf direkt vom Registeramt der Behörde der ö.S. weitergeleitet werden. Darüber hinaus wird die Verwaltungsstrafe laut Art. 12 Abs. 4. des G.V. 23/2011 ab 07.04.2011 in Hinsicht auf die eingetragenen Mietverträge keine Anwendung mehr finden, während für die eingetragenen Kaufverträge die Abschaffung der Verwaltungsstrafe bei Nichtbeachtung der Bestimmung ab 14.05.2011, und zwar ab Inkrafttreten der G.v. Nr. 70/2011, läuft. O.a. Meldepflicht bleibt gemäß Art. 3, Abs. 6 der G.v. 23/2011 für die Mietverträge der Immobilien zu Wohnzwecken, die in Rahmen der Ausübung der Gewerbetätigkeit bzw. der Unternehmensarbeit geschlossen werden, unverändert.


26/02/2010
(modificato il 21/02/2019)

05/12/2024 02:20:46