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KINDERPASS

CONDIVIDI
Pass

Neue Bestimmungen

Seit 25. November 2009, sind neue Bestimmungen für die Reisepässe der minderjährigen Kinder in Kraft getreten: auch für Kinder muss man einen Einzelpass beantragen: minderjährige Kinder dürfen nicht mehr auf Reisepässe der Eltern bzw. des Vormunds oder eines anderen dazu ermächtigen Reisebegleiters eingetragen werden. Die neue Bestimmungen werden nur für die neue Anträge angewendet, die bisherige ausgestellten Reisepässe werden von der neuen Bestimmungen nicht betroffen: sie sind gültig bis zum Verfallsdatum des Passes.

Die Neuheit wurde mit der Verabschiedung der neuen Gesetzesverordnung Nr. 135/2009 zur Anpassung an EU Regelung Nr. 444/2009 eingeführt. Die Verordnung sieht die Pflicht der Ausstellung eines Einzelpasses vor und das nach dem Grundsatz "Eine Person - einen Pass" unabhängig von dem Alter des Antragstellers.

Die binnen vom 24. November 2009 eingereichten Gesuche um Eintragung der minderjährigen Kinder auf Reisepässe der Eltern werden bis zum 15. Dezember 2009 bearbeitet. All die geltenden Bestimmungen über den Kollektivpass und über die Geburtsurkunde zur Ausreise von Minderjährigen bleiben unverändert. Gemäß der o.a. EU Regelung ist auch die Gültigkeitsdauer der neuen Reisepässe für minderjährige Kinder je nach dem Alter verändert worden und zwar:
  • Kinder unter drei Jahren : 3 Jahre gültig
  • Kinder im Alter von 3 bis 18 Jahre: 5 Jahre gültig
Kinder unter 14 Jahren (nicht mehr unter 10 Jahren) dürfen bei Grenzübertritt eines Passes in Anspruch nehmen nur wenn sie in Begleitung eines Erziehungsberechtigten bzw. Vormunds reisen. Die neue Bestimmungen wurden zur Bekämpfung der Kindesentführungen insbesondere bei getrennten Eltern aber auch zur Bekämpfung des Menschenhandels mit Minderjährigen erlassen. Dadurch wird mehr Schutz für die Identität des einzelnen Bürgers gewährleistet und demzufolge mehr Sicherheit für die reisenden Kinder.
27/11/2009
(modificato il 09/12/2009)

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